Satzung der Schützengesellschaft Hillerse e.V.
- Eingetragen bei dem Amtsgericht Hildesheim im Vereinsregister unter der Nummer VR 100036
- Satzung vom 20. November 1973
- geändert in § 11 am 10. Februar 1987
- geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Februar 1995
- geändert in § 12 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. Februar 1996
- geändert und Neufassung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. Februar 2020
- geändert in § 11 und § 15 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02. Oktober 2021
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Hillerse e.V.“. Er ist bei dem Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer VR 100036 in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist in 38543 Hillerse.
§. 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Schießsports sowie schießsportlicher Traditionen.
Der Verein unterstützt das kulturelle Leben in der Gemeinde Hillerse.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Errichtung und Unterhaltung von Schießsportanlagen
- Vermittlung und Förderung schießsportlicher Grundlagen und Fertigkeiten
- Abhalten schießsportlicher Veranstaltungen
- Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen und Meisterschaften
- Förderung der sportlichen - und allgemeinen Jugendarbeit
- Brauchtumspflege durch traditionelle Veranstaltungen
Die Schützengesellschaft Hillerse e.V. ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Alle Funktionsbezeichnungen sind in dieser Satzung der einfacheren Lesbarkeit halber in der männlichen Schreibweise dargestellt. Selbstverständlich gelten die entsprechenden Funktionsbezeichnungen für alle Geschlechter.
§. 3 Gemeinnützigkeit
Die Schützengesellschaft Hillerse e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Kultur.
Die Schützengesellschaft Hillerse e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 2) verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zahlungen nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) sind möglich.
§. 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden.
§. 5 Mitgliedschaft bei anderen Verbänden
Die Schützengesellschaft Hillerse e.V. ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Landessportbundes Niedersachsen, sowie deren Untergliederungen, deren Satzungen sie anerkennt.
Die Delegierten und Ersatzdelegierten der Schützengesellschaft Hillerse e.V. für die Delegiertentagungen werden vom Vorstand der Schützengesellschaft Hillerse e.V. bestellt.
Über weitere Mitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahre
- aktiven Mitgliedern über 18 Jahre
- Ehrenmitgliedern.
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter.
Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung der Schützengesellschaft Hillerse e.V. anzuerkennen und zu befolgen. Eine Satzung wird auf Wunsch ausgehändigt.
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes und des Vereinslebens erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn Vereinsbeiträge oder andere finanzielle Verpflichtungen nach Fälligkeit trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen von Postanschrift, Emailadresse und Kontoverbindung dem Vorstand mitzuteilen.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar in den Vorstand sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, der zum 1.6. für das laufende Jahr fällig wird.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen in maximaler Höhe eines dreifachen Jahresbeitrages erhoben werden.
Die Höhe von Jahresbeitrag, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Sollte es erforderlich sein, von den Mitgliedern Arbeitsdienste bzw. Ausgleichszahlungen für die Nichtleistung von Arbeitsdiensten zu fordern, muss dieses durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§ 2) zu verwenden.
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 8). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss endgültig.
Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Vereinseigentum, das dem Mitglied zur Verfügung gestellt wurde, ist an den Vorstand zurückzugeben.
Bis zum rechtswirksamen Erlöschen der Mitgliedschaft entstandene Verbindlichkeiten gegenüber der Schützengesellschaft Hillerse e.V. bleiben auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen.
§ 11 Leitung und Verwaltung
Der gesamte Vorstand besteht aus
- Dem geschäftsführenden Vorstand (nach § 26 BGB), dem angehören:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- erweiterten Vorstand, dem neben den Vorsitzenden angehören:
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Schießsportleiter
- Jugendleiter
- Beisitzer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf je zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Vereinsgeschäfte.
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
Der gesamte Vorstand unterstützt die Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Er legt die Veranstaltungen des Vereins fest und bestellt Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, eine Kopie erhält der Sitzungsleiter.
Ein Vorstandsbeschluss kann gegebenenfalls auf schriftlichem, elektronischem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Mitgliederversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, einem Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er durch den Schatzmeister bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertreten.
Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor der Mitgliederversammlung den vom Schatzmeister erstellten Jahresabschluss ordentlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
§ 13 Ehrenamtlichkeit
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil bezahlt werden.
§ 14 Haftung
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.
Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss abweichen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, wenn das Mitglied zustimmt, und der Schützengesellschaft Hillerse e.V. die Emailadresse des Mitglieds bekannt ist.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung neuer Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
Anträge zur Mitgliederversammlung werden berücksichtigt, wenn sie bis zum Jahresende des Vorjahres schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Anträge sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 17 Besondere Mehrheiten
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich:
- Änderung der Satzung.
Wird eine Satzungsänderung, welche die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. - Ausschluss eines Mitgliedes
- Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. die Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
§ 18 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hillerse, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetze s (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft,
- das Recht auf Berichtigung,
- das Recht auf Löschung,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit,
- das Widerspruchsrecht und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, falls dieser nach den Vorschriften der DS-GVO erforderlich ist.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung der Schützengesellschaft Hillerse e.V. am 08.02.2020 beschlossen worden.
Redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Darüber wird die nächste Mitgliederversammlung in Kenntnis gesetzt.